Elektronische Parkscheiben

Vor ein paar Monaten kam ich erstmals mit einer elektronischen Parkscheibe des Modells Park Lite in blau in Berührung. Nach den guten Erfahrungen damit, habe ich davon auch meiner Mutter eine geschenkt.

Nun bekam sie ihr erstes Knöllchen. Natürlich in Forst. Natürlich mit besagter elektronischer Parkscheibe.

Eine Recherche zum Thema verlief erst schleppend. Der Hersteller selbst verweist auf eine mysteriöse undatierte Verordnung des BMVI. Im Wortlaut:

Park Lite besitzt die Zulassung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Verweis auf Verordnung Nr. 219 zur Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben LA22/7332.5/7/2007968.

Schaut man dann in die StVO, findet man in §13 Abs. 3 die allgemeine Aussage, daß auch elektronische Parkuhren erlaubt sind. Allerdings sind dort keine weiteren Details gegeben. Fragliche Stelle:

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann.

Weiterhin verweist der Hersteller auf eine mysteriöse Zulassung des KBA. Die bekommt man auch von denen als PDF zugeschickt, wenn man sie anfragt. Diese Zulassung ist aber nur insofern von Belang als Einbauteile (in dem Fall elektronische) vom KBA eine Typzulassung haben müssen. Also wieder eine Sackgasse.

Die Suche nach der Verordnung ergab vor allem Kopien der Behauptungen des Herstellers. Nicht hilfreich, wenn man sich Gewißheit verschaffen will.

Erleuchtung brachte dann dieser Forenbeitrag bei Heise.de in dem der Forenteilnehmer die Antwort des BMVI auf eine Anfrage bzgl. Rechtmäßigkeit der elektronischen Parkscheiben wiedergibt. Die relevanten Passagen:

§ 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lässt die Verwendung elektronischer Einrichtungen und Vorrichtungen zur Parkzeitüberwachung zu. Mit Verkehrsblattverlautbarung vom 26.10.2013 (VkBl. 2013, S. 1046) hat das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vorgaben zur Gestaltung von elektronischen Parkscheiben abschließend beschrieben.

[…]

Entspricht eine elektronische Parkscheibe den Vorgaben der genannten Verkehrsblattverlautbarung, ist diese bei der Parkraumkontrolle durch die zuständigen Kontrollbehörden nicht zu beanstanden.
Die elektronischen Parkscheiben dürfen bereits seit dem Jahr 2007 benutzt werden (vgl. VkBl. 2007, S. 245). Die Verkehrsblattverlautbarung 219 vom 26.10.2013 wurde im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden auch zur Unterrichtung der Verkehrsüberwachungsbehörden bekannt gegeben.

Und hier wird es nun interessant, weil die Verordnung 219 im Verkehrsblatt nun auch ein Datum hat. Und die Beschreibung der besagten Veröffentlichung im Verkehrsblatt (VkBl)? “Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben”. Bingo!

In einem Forum fand ich dann noch die Kurzfassung der besagten Ausgestaltung:

  • Die Parkscheibe benötigt eine Genehmigung des Typs nach der Regelung Nr. 10 UN/ECE oder der RiLi 72/245/EWG i. V. m. RiLi 2009/19/EG
  • Die Parkscheibe muss sich automatisch auf den Anfang der halben Stunde einstellen, die bei Kopplung an den Fzg-Motor, dem Abstellen des Motors folgt bzw. bei Verwendung von Bewegungssensoren oder GPS, dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
  • Nach der Aktivierung des Beginns der Parkzeit darf die Parkscheibe ihre Einstellung während des Parkens nicht ändern können und muss manipulationsicher sein.
  • Im digitalen Display ist eine 24-Std-Zeitangabe mit Mindesthöhe der Zahlen von 20 mm vorzusehen.
  • Die Parkscheibe trägt auf der Vorderseite die Abbildung des Zeichens 314 und über dem Display das Wort “Ankunftszeit”.
  • Werbung auf der Vorderseite ist unzulässig.

Kurzum, ich bin jetzt überzeugt, daß die elektronische Parkscheibe dieses Modells rechtmäßig ist. Bin gespannt wie der Widerspruch meiner Mutter beschieden werden wird. Das Forster Ordnungsamt ist für seine Pingeligkeit schließlich bekannt. Und sogar aktenkundig. So ging es 2010/2011 um eine zu kleine Parkscheibe die ein Autofahrer in Italien erstanden hatte, wenn ich mich recht entsinne. Erst im Februar bekam ein Cottbuser Autofahrer amtsrichterinnenlich beschieden, daß seine elektronische Parkscheibe nach Ansicht des Gerichts nicht lesbar gewesen sei.

// Oliver

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